§ 5 – Hilfsmerkmale

WOSTATG · Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

Hilfsmerkmale sind: 1.Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen und der nicht auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder,
2.Straße und Hausnummer des Gebäudes,
3.Lage der Wohnung im Gebäude,
4.Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 WOSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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