§ 3c – Mitteilung der Veröffentlichung

WPAIV · Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3c WPAIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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