§ 17

WPAPBERSCHLG · Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

(1)Als Bemessungstag für die Höhe der Entschädigung gilt der letzte Tag des Kalendermonats, der auf die Anerkennung des Anspruchs durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamts oder die Rechtskraft der Anerkennung durch das Gericht folgt. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind, gilt der letzte Börsentag des Kalendermonats als Bemessungstag.
(2)Die Entschädigung ist unverzüglich nach dem Bemessungstag zu berechnen und zu zahlen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 WPAPBERSCHLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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