§ 19

WPAPBERSCHLG · Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

(1)Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten (§§ 1, 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem auf Deutsche Mark umgestellten Kapitalbetrag und dem Betrag der Zinsen, die in der Zeit vom 30. April 1945 bis zum Bemessungstag fällig geworden sind; dabei bleibt eine vor der Endfälligkeit der Wertpapierart eingetretene Fälligkeit des einzelnen Rechts außer Betracht. Sind nach § 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes einheitliche Einzelurkunden ausgegeben worden, so sind die in den neuen Anleihebedingungen festgesetzten Fälligkeiten maßgebend.
(2)Der Bund kann auf Zahlung der Entschädigung nicht in Anspruch genommen werden, soweit der Berechtigte bei Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren auch vom Aussteller keine Leistung erhalten hätte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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