§ 34

WPAPBERSCHLG · Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann von der Prüfstelle und der Wertpapiersammelbank die Auskünfte verlangen, die zur Ausübung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 WPAPBERSCHLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 34 WPAPBERSCHLG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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