§ 35

WPAPBERSCHLG · Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Die in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2, § 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten Abschnitt und in §§ 27, 29, 33 Abs. 2, 3 geregelten Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16 Abs. 4 die Zuständigkeit der Kammern für Wertpapierbereinigung gegeben ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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