§ 130a – Anwendungsbestimmung für § 32a Absatz 1 Satz 1

WPHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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