§ 34 – Zurechnung von Stimmrechten
WPHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-864/24 – GT u. a. gegen Valora Effekten Handel AGECLI:EU:C:2026:94
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/109/EG – Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedstaat gelegen ist oder dort betrieben wird, zugelassen sind – Mitteilung des Erwerbs bedeutender Beteiligungen am Kapital von Gesellschaften – Erwerb solcher Beteiligungen durch gemeinsam handelnde Personen – Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 – Begriff der strengeren Anforderungen – Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen stehen, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen
- BGH, EuGH-Vorlage v. 22.10.2024 – II ZR 193/22ECLI:DE:BGH:2024:221024BIIZR193.22.0
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Abl. L 390/98) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 1a Unterabsatz 4 Ziffer iii der Richtlinie 2004/109/EG dahin auszulegen, dass er § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG entgegensteht, wonach für eine Stimmrechtszurechnung keine Vereinbarung zwischen dem Meldepflichtigen und dem Dritten hinsichtlich der Stimmrechtsausübung erforderlich ist, sondern vielmehr ein in sonstiger Weise abgestimmtes Verhalten aufgrund faktischer Gegebenheiten ausreicht? 2. Der Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG endet nicht automatisch im Fall des korrigierenden Über- oder Unterschreitens der Schwelle, sondern nur durch Erfüllung jedenfalls der letzten Mitteilungspflicht.
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