§ 8 – Übermittlung und Herausgabe marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
WPHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 05.07.2016 – VI ZR 325/15ECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR325.15.0
- BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – VI ZR 331/15ECLI:DE:BGH:2016:140616BVIZR331.15.0
- BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – VI ZR 327/15ECLI:DE:BGH:2016:140616BVIZR327.15.0
- BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – VI ZR 346/15ECLI:DE:BGH:2016:140616BVIZR346.15.0
- BGH, Beschl. v. 31.05.2016 – VI ZR 449/14ECLI:DE:BGH:2016:310516BVIZR449.14.0
- BGH, Urt. v. 16.02.2016 – VI ZR 441/14ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR441.14.0
1. Die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende Verschwiegenheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 FinDAG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. 2. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG kann aber ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begründen.
- BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 18/12ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U7C18.12.0
1. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stehen dem Informationszugang gemäß § 3 Nr.1 Buchst. g Alt. 3 IFG entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information den Untersuchungszweck, d.h. die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung, beeinträchtigt. 2. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die aktenführende Behörde im Zusammenwirken mit der Ermittlungsbehörde darzulegen. Die Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrunds sind herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand bereits in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann. Im Übrigen trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden.
- C-140/13 – Annett Altmann u. a. gegen Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtECLI:EU:C:2014:2362
Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Richtlinie 2004/39/EG — Art. 54 — Berufsgeheimnis der nationalen Finanzaufsichtsbehörden — Informationen über eine betrügerische Wertpapierfirma, die sich im Verfahren der gerichtlichen Liquidation befindet
- BVerwG, Urt. v. 24.05.2011 – 7 C 6/10
1. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG gibt der BaFin nicht das Recht, im Aufgabenfeld der Wertpapieraufsicht den Informationszugang generell zu verweigern. 2. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist eine dem Geheimnisschutz dienende Vorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG. 3. Die Bestimmung des Herkunftsstaats nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG richtet sich allein nach den objektiven Umständen, wenn eine Auswahlmöglichkeit nicht besteht.
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