Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes
WPI-INHKONTROLLV · 18 Normen
- § 1Zielunternehmen
- § 2Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
- § 3Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
- § 4Kapital- und Stimmrechtsanteile
- § 5Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
- § 6Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben
- § 7Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben
- § 8Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten
- § 9Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
- § 10Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
- § 11Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
- § 12Inkrafttreten
- Anlage 1(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
- Anlage 2(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
- Anlage 3(zu § 5 Absatz 2)
- Anlage 4(zu § 5 Absatz 3)
- Anlage 5(zu § 9 Absatz 1)
Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.