§ 1 – Zielunternehmen

WPI-INHKONTROLLV · Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist das Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes erworben, verändert oder aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 WPI-INHKONTROLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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