§ 78e – Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung

WPIG · Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

(1)Die Zulassung als Datenbereitstellungsdienst ist zu versagen, wenn 1.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen nach Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571, genügt, oder
2.das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die nach Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsakten, erforderlichen personellen oder organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Dienstleistungen, für die es die Zulassung beantragt, zu schaffen.
(2)Die Bundesanstalt kann die von ihr erteilte Zulassung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 78e WPIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 78e WPIG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.