§ 16 – Anpassung bestehender Vereinbarungen

WPIVERGV · Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten

(1)Das Wertpapierinstitut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende 1.Verträge mit Risikoträgern,
2.Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
3.betriebliche Übungen,
die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, unverzüglich angepasst werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(2)Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 WPIVERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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