§ 3 – Risikoträgeridentifikation

WPIVERGV · Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten

Die Wertpapierinstitute haben auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle Risikoträger zu identifizieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Risikoträger sind die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154. Soweit die Besonderheiten des Risikoprofils eines Wertpapierinstituts dies erfordern, hat das Wertpapierinstitut zusätzliche interne Kriterien anzuwenden, um alle Risikoträger zu identifizieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WPIVERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 WPIVERGV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.