Art. 3

WPOSTVTR1999G · Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ergänzenden Bestimmungen vom 1. Dezember 1999 zu den in Artikel 1 unter den Nummern 3 und 4 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Rat für Postbetrieb des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Ergänzenden Bestimmungen beschließt, in Kraft zu setzen und die Ergänzenden Bestimmungen sowie deren Änderungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu verkünden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 WPOSTVTR1999G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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