Art. 5

WPOSTVTR1999G · Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins

Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postzahlungsdienste-Übereinkommen – mit Ausnahme von dessen Artikel 13 – sowie der dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen und dem Schlussprotokoll ergeben. Die Vorschriften des Artikels 4 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 3 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 WPOSTVTR1999G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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