Art. 2 – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

WPOSTVTR2016G · Gesetz zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ergänzenden Bestimmungen des Weltpostvereins vom 31. März 2017 zu den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Rat für Postbetrieb des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Ergänzenden Bestimmungen beschlossen hat, in Kraft zu setzen und die Ergänzenden Bestimmungen sowie deren Änderungen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(2)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates künftige Änderungen der Verträge des Weltpostvereins in Kraft zu setzen, soweit sich diese beziehen auf:
1.Änderungen der Satzung des Weltpostvereins oder Zusatzprotokolle zur Satzung,
2.Änderungen der Allgemeinen Verfahrensordnung oder Zusatzprotokolle zur Allgemeinen Verfahrensordnung oder
3.Änderungen des Weltpostvertrages selbst.
Die Ermächtigung nach Absatz 2 umfasst nur
1.sprachliche oder redaktionelle Änderungen,
2.organisatorische Änderungen betreffend der Organe des Weltpostvereins oder
3.inhaltliche Änderungen der Verträge, die jedoch keine Auswirkungen auf die Postdienstleistungen und keinen Umsetzungsbedarf im nationalen Recht nach sich ziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 WPOSTVTR2016G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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