Art. 3 – Zulassung von Unternehmen

WPOSTVTR2016G · Gesetz zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins

(1)Unternehmen, welche für die Bundesrepublik Deutschland die Rechte und Pflichten wahrnehmen, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag nebst Schlussprotokoll ergeben (sogenannte „Benannte Betreiber“), werden auf Grundlage einer Rechtsverordnung zugelassen. Dies gilt nicht für die in Artikel 6 des Weltpostvertrages geregelte Herausgabe von amtlichen Postwertzeichen; diese werden ausschließlich vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben.
(2)Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechte und Pflichten können auf Antrag ein oder mehrere Unternehmen zugelassen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Einzelheiten der Zulassung zu bestimmen; dabei ist im Zulassungsverfahren zu regeln sowie zu bestimmen, welchen Inhalt und Umfang die Zulassung hat. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(3)Ein Unternehmen, das die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechte und Pflichten bisher wahrgenommen hat und beabsichtigt, diese zukünftig nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang wahrzunehmen, hat dies der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) spätestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Weltpostkongresses mitzuteilen. Die Nichtwahrnehmung der Rechte und Pflichten gilt mit Wirkung zum Ablauf der Gültigkeit des zu diesem Zeitpunkt geltenden Weltpostvertrages.
(4)Die Bundesnetzagentur überwacht bei Unternehmen, die für die Bundesrepublik Deutschland Rechte und Pflichten wahrnehmen, die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Verträge des Weltpostvereins sowie der auf Grund der Artikel 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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