Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
WPPG · 28 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts
- § 4Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung
- § 5Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt
- § 7Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist
- § 8Prospektverantwortliche
- § 9Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
- § 10Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
- § 11Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
- § 12Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
- § 13Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
- § 14Haftung bei fehlendem Prospekt
- § 15Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
- § 16Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
- § 17Zuständige Behörde
- § 18Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes
- § 18aBefugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631
- § 19Verschwiegenheitspflicht
- § 20Sofortige Vollziehung
- § 21Anerkannte Sprache
- § 22Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
- § 24Bußgeldvorschriften
- § 24aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631
- § 25Maßnahmen bei Verstößen
- § 26Datenschutz
- § 27Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
- § 28Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.