§ 2 – Begriffsbestimmungen

WPPG · Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1.Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;
2.öffentliches Angebot von Wertpapieren eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129;
3.qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129;
4.Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129;
5.Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129;
6.Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natürliche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1129;
7.Zulassungsantragsteller die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen;
8.geregelter Markt ein solcher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129;
9.Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129;
10.Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
11.europäische grüne Anleihen oder EuGB solche im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/2631;
12.ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/2631;
13.an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/2631;
14.Informationsblätter solche im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2023/2631;
15.Allokationsberichte solche im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2023/2631;
16.Wirkungsberichte solche im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2023/2631;
17.CapEx-Pläne solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/2631;
18.Originatoren solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/557 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1) geändert worden ist;
19.Verbriefungszweckgesellschaften solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
20.Verbriefungsanleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2023/2631;
21.Arbeitstage solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) 2017/1129;
22.externe Prüfer solche, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 bei der ESMA registriert wurden.
(2)Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Begriff „Emittent einer europäischen grünen Anleihe“ gelten im Falle einer als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichneten Verbriefungsanleihe auch als Bezugnahmen auf die Begriffe „Originator“ oder „Verbriefungszweckgesellschaft“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.05.2011 – 7 C 6/10

    1. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG gibt der BaFin nicht das Recht, im Aufgabenfeld der Wertpapieraufsicht den Informationszugang generell zu verweigern. 2. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist eine dem Geheimnisschutz dienende Vorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG. 3. Die Bestimmung des Herkunftsstaats nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG richtet sich allein nach den objektiven Umständen, wenn eine Auswahlmöglichkeit nicht besteht.

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