§ 1

WRACKBKOSTDG · Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks

Kommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes seiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht nach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9 Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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