§ 4

WRACKBKOSTDG · Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks

In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 WRACKBKOSTDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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