§ 14 – Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation

WREGV · Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu: 1.der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,
2.den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,
3.den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und
4.den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 WREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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