§ 1 – Anwendungsbereich

WSG_2020 · Wehrsoldgesetz

(1)Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.
(2)Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge: 1.Wehrsoldgrundbetrag,
2.Kinderzuschlag,
3.Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
4.Auslandsvergütung,
5.Entlassungsgeld,
6.Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7.Vergütung für besondere Erschwernisse,
8.Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9.Auslandsverwendungszuschlag.
(3)Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge: 1.Unterkunft,
2.Dienstkleidung und Ausrüstung,
3.Heilfürsorge,
4.Verpflegung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 WSG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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