§ 3 – Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes

WSG_2020 · Wehrsoldgesetz

(1)§ 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
(2)Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung: 1.die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2.die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WSG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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