§ 11 – Vergütung für besondere zeitliche Belastungen

WSG_2020 · Wehrsoldgesetz

(1)Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50, 50a und 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2)Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gewährt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 WSG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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