§ 13 – Kaufkraftausgleich

WSG_2020 · Wehrsoldgesetz

Geldbezüge nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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