§ 20 – Gehorsamsverweigerung

WSTRG · Wehrstrafgesetz

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, 1.wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2.wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2)Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 13.08.2025 – 2 WD 27.24ECLI:DE:BVerwG:2025:130825U2WD27.24.0

    Setzt ein Soldat entgegen mehrfacher Befehle eine Nebentätigkeit auch in Zeiten seiner Dienstunfähigkeit im Umfang eines Zweitberufs fort, ist die Höchstmaßnahme zu verhängen.

  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 WDB 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B2WDB3.25.0

    Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.

  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 2 WD 17.24ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U2WD17.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2023 – 2 WD 5/23ECLI:DE:BVerwG:2023:210923U2WD5.23.0

    Eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG hinsichtlich des Befehls zur Wahrnehmung eines Termins für die im Basisimpfschema der Bundeswehr vorgesehene COVID-19-Schutzimpfung ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

  • BVerwG, Beschl. v. 18.08.2023 – 2 WDB 5/23ECLI:DE:BVerwG:2023:180823B2WDB5.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 22.12.2020 – 2 WNB 8/20ECLI:DE:BVerwG:2020:221220B2WNB8.20.0

    Da Soldaten gesetzlich eine weitergehende Impfpflicht auferlegt ist als anderen Staatsbürgern, kann die Verweigerung einer befohlenen Impfung als Dienstvergehen geahndet werden.

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