§ 30 – Mißhandlung

WSTRG · Wehrstrafgesetz

(1)Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 – 2 WD 32.24ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U2WD32.24.0

    Auch wenn § 17 WDO der disziplinarischen Ahndung von Jahre zurückliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht entgegensteht , bildet deren strafrechtliche Verjährung auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen dann einen erheblich mildernden Umstand, wenn das Fehlverhalten keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen etwa auf das Vermögen des Dienstherrn, das Ansehen der Bundeswehr oder die Rechte anderer gehabt hat.

  • BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 – 2 WD 1/11

    1. Zu den Tatbeständen der körperlichen Misshandlung und der entwürdigenden Behandlung durch Vorgesetzte nach §§ 31 und 32 WStG (juris: WStrG) und der deshalb gebotenen disziplinarischen Regelmaßnahme. 2. §§ 30, 31 WStG schützen nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und die Würde des Untergebenen, sondern ebenso die Disziplin und Ordnung in der Bundeswehr als "überindividuelle Werte", sodass selbst die Einwilligung des Misshandelten die Tatbestandsverwirklichung unberührt lässt und ein Irrtum des Vorgesetzten über die Bedeutung der Einwilligung eines Untergebenen nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln ist, der den Vorsatz unberührt lässt.

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