§ 46 – Rechtswidriger Waffengebrauch

WSTRG · Wehrstrafgesetz

Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 12.05.2011 – 2 WD 9/10

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist eine Herabsetzung im Dienstgrad, wenn ein Soldat vorsätzlich gegen Dienstvorschriften im Umgang mit Schusswaffen verstößt.

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