§ 52 – Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen

WUSOLVV · Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

(1)Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, aus der es eine Anrechnungserleichterung ableitet oder einmal abgeleitet hat, oder das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt, darf dieser keine implizite Unterstützung gewähren.
(2)Implizite Unterstützung ist jede Maßnahme, zu der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht vertraglich verpflichtet ist und die bei dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu einer Erhöhung des Risikos oder zur Übernahme von Verlusten aus den Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios führt und die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht zu marktmäßigen Konditionen vornimmt.
(3)Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das für eine Verbriefungstransaktion als Originator gilt und diese implizit unterstützt, hat die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken so zu berücksichtigen, als stünden die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, sowie offenzulegen, dass es als Originator eine seiner Verbriefungstransaktionen implizit unterstützt hat und daher die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig bei der Ermittlung seines Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen muss. Für die von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in der betreffenden Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen ist eine Ermittlung risikogewichteter Positionswerte nicht erforderlich.
(4)Absatz 3 gilt entsprechend für ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt und dieser implizite Unterstützung leistet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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