§ 55 – Risikogewichteter KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition

WUSOLVV · Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

(1)Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
(2)Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehrere Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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