§ 12 – Vorarbeiten

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben zu dulden, daß Beauftragte der Aufsichtsbehörde zur Vorbereitung der von ihr nach diesem Gesetz im Errichtungsverfahren zu treffenden Maßnahmen die Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder vergleichbare Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2)Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 WVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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