§ 11 – Einleitung des Errichtungsverfahrens

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Das Verfahren zur Errichtung des Verbands wird durch einen Antrag eines oder mehrerer der festzustellenden Beteiligten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder durch diese von Amts wegen eingeleitet.
(2)Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, welche die Aufgaben, das Gebiet, den Umfang und das Unternehmen des Verbands umschreiben (Errichtungsunterlagen). Zu den Errichtungsunterlagen gehören der Plan für das Unternehmen einschließlich eines Kostenanschlages, eine Darstellung der Zweckmäßigkeit und der Finanzierung des Unternehmens, ein Satzungsentwurf, ein Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollen (Name und Anschrift), sowie Tatsachenangaben, aus denen sich ermitteln läßt, wie viele Stimmen jeder der festzustellenden Beteiligten haben wird.
(3)Die Aufsichtsbehörde kann von dem Antragsteller die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.
(4)Werden die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb der von der zuständigen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vorgelegt oder sind die Unterlagen ganz oder teilweise ungeeignet, kann die Aufsichtsbehörde den Antrag zurückweisen oder die Unterlagen, soweit erforderlich, selbst beschaffen und die Satzung selbst entwerfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 WVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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