§ 24 – Aufhebung der Mitgliedschaft
WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.06.2025 – 8 BN 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B8BN1.24.0
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 7 C 11/11
Die dingliche Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband erlischt mit dem Verlust des Eigentums; das gilt auch für den Fall der Eigentumsaufgabe.
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