§ 25 – Verfahren

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des a)§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
b)§ 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder
c)§ 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß
zu hören.
(2)Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 WVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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