§ 28 – Verbandsbeiträge

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2)Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3)Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4)Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5)Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6)Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 03.12.2025 – 9 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:031225U9C5.24.0

    1. Soweit Regelungen des Wasserverbandsgesetzes nach § 55 Abs. 1 WG LSA für Unterhaltungsverbände nach § 54 Abs. 1 WG LSA gelten, handelt es sich um Landesrecht (wie BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - juris Rn. 11 zur früheren Rechtslage in Sachsen-Anhalt). 2. Der Vorteil, der die Umlage der Verbandsbeiträge nach Art. 56 Abs. 1 WG LSA im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG rechtfertigt, liegt darin, dass den Eigentümern von Grundstücken im Verbandsgebiet eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (wie BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 29). 3. Die Teilnahme eines Grundstücks am großen Wasserkreislauf ist kein Sachgrund, der eine Umlage der Verbandsbeiträge im Einklang mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG rechtfertigen kann, weil sie keine konkret-individuelle Zurechnung des mit der Umlage belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten ermöglicht. 4. Dass die Umlage der Verbandsbeiträge nach § 56 Abs. 1 WG LSA gegenüber den Eigentümern von Grundstücken im Verbandsgebiet unabhängig davon festgesetzt werden kann, ob die Grundstücke tatsächlich einen Wasserzufluss zu den zu unterhaltenden Gewässern verursachen, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Belastungsgleichheit vereinbar. 5. Es ist verfassungsrechtlich zwingend geboten, die Umlage der Verbandsbeiträge nach § 56 Abs. 2 WG LSA i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 KAG LSA wegen Unbilligkeit der Einziehung im Einzelfall zu erlassen, wenn feststeht, dass ein Grundstück keinen Wasserzufluss zu den zu unterhaltenden Gewässern verursacht und der Grundstückseigentümer deshalb von der Gewässerunterhaltung keinen Vorteil hat.

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 – 7 C 29/18ECLI:DE:BVerwG:2020:290420U7C29.18.0

    1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit. 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn sie zumindest auch dazu dienen, von den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken ausgehende "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer zu beseitigen oder zu verhindern.

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