§ 39 – Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.
(2)Im Falle des Absatzes 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres 1.ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen,
2.die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39 WVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 39 WVG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.