§ 40 – Zweck und Gegenstand der Enteignung

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet werden.
(2)Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbandsgebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grundstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, Grundstücksteile gelten als Grundstücke.
(3)Durch Enteignung können 1.das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
2.andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
3.Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder
4.Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40 WVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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