§ 10

WWSUVTRANL_VIII · Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in dem gesamten Währungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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