§ 7

WWSUVTRANL_VIII · Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

(1)Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.
(2)Der Schiedsspruch ist zu begründen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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