§ 11 – Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke

ZAHNTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

(1)Im Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beachtung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicherheit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern,
2.Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen,
3.die Anfertigung und Instandsetzung von temporären partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeitender Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben,
4.Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden,
5.Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte Schienen zu beschreiben,
6.digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von Zahnersatz zu beschreiben und
7.die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu erläutern.
(2)Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ZAHNTECHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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