Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
ZAHNTECHAUSBV · 21 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
- § 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt des Teiles 1
- § 9Prüfungsbereiche des Teiles 1
- § 10Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
- § 11Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
- § 12Inhalt des Teiles 2
- § 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 14Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
- § 15Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
- § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 18Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.