§ 17 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

ZAHNTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen mit 20 Prozent,
2.Zahntechnische Werkstücke mit 10 Prozent,
3.Zahntechnische Aufträge durchführen mit 40 Prozent,
4.Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle mit 20 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,
4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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