§ 1 – Geltungsbereich

ZDPERSAV · Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Diese Verordnung gilt für die Personalakten 1.der Zivildienstpflichtigen und
2.der Wehrpflichtigen, der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reservisten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, sobald dieser Antrag beim Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) eingegangen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ZDPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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