§ 3 – Tauglichkeitsakte

ZDPERSAV · Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

(1)Die Tauglichkeitsakte dient der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Unterlagen, die die Tauglichkeit des Zivildienstpflichtigen betreffen.
(2)Die Tauglichkeitsakte ist als Teilakte getrennt von den übrigen Personalunterlagen zu führen. Während der Ableistung des Zivildienstes wird die Tauglichkeitsakte beim Ärztlichen Dienst des Bundesamtes geführt.
(3)Einsicht nehmen dürfen nur die Ärzte und Ärztinnen sowie das sonstige Personal des Ärztlichen Dienstes und des für die Heilfürsorge zuständigen Referats sowie der fachaufsichtlich vorgesetzte Arzt oder die fachaufsichtlich vorgesetzte Ärztin. Wird die Tauglichkeitsakte in einem Rechtsstreit beigezogen, darf auch das für die Durchführung des Rechtsstreits zuständige Personal Einsicht nehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ZDPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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