§ 5 – Weitergabe der Personalakte

ZDPERSAV · Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

(1)Für die Rückgabe der Personalakte gilt § 12 Abs. 2 bis 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.
(2)Für Zwecke der Kostenfestsetzung in einem Verwaltungsgerichtsverfahren, an dem eine Wehrersatzbehörde beteiligt ist, ist die Personalakte kurzfristig an die Wehrersatzbehörde zurückzugeben, sofern eine Auskunft nicht ausreicht. Die Personalakte ist an die Wehrersatzbehörde zurückzugeben, wenn festgestellt wird, dass der Musterungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist.
(3)Liegt ein Antrag auf Versorgung nach den §§ 47 bis 48 des Zivildienstgesetzes vor, übersendet das Bundesamt, sofern der Antragsteller einwilligt, dem zuständigen Versorgungsamt eine Ablichtung der Tauglichkeitsakte und der für das Verfahren erforderlichen Teile der Heilfürsorgeakte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ZDPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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