§ 10 – Zugriff auf gespeicherte personenbezogene Daten

ZDPERSAV · Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

(1)Das Personal des Bundesamtes darf nur auf die gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
(2)Das Personal der Verwaltungsstellen darf nur auf die bei den Verwaltungsstellen zur Unterstützung der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
(3)Die erforderlichen Kontrollmaßnahmen richten sich nach der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ZDPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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