§ 13 – Akteneinsicht

ZDPERSAV · Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

(1)Zivildienstpflichtige und sonstige Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, können auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis und nach der Entscheidung über den Antrag Einsicht in ihre vollständige Personalakte verlangen. Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2)Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden nächstgelegenen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder in einer Zivildienstgruppe erfolgen. Eine Versendung an die oder den Einsicht Verlangenden erfolgt nicht. Einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt kann die Akte zugesandt werden. Eine Versendung von Akten ins Ausland ist nicht zulässig.
(3)Die Fertigung von Kopien oder Abschriften durch den Antragsteller ist zulässig, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 ZDPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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