§ 19 – Personalangelegenheiten

ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

(1)Der Vertrauensmann soll durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehört werden: 1.Versetzungen aus dienstlichen Gründen,
2.Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,
3.vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses, sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, und
4.Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder von Sonderurlaub.
(2)Die oder der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauensmannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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